
Erste Werbeabgabe nach neuem Gesetz wird fällig
Wien (pte, 27. Juli 00/13:54) - Alle Werbeleistungen, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht wurden, müssen bis zum 15. August erstmals nach dem neuem Werbeabgabegesetz versteuert werden.Die Gesetzesnovelle, die mit 1. Juni 2000 in Kraft getreten ist, richtet sich an Verleger, Betreiber von Hörfunk und Fernsehen sowie an alle, die Fläche zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen und ihre Werbeleistungen versteuern müssen. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften bleiben von der Regelung ausgenommen.
Für Directmailing und Internet-Werbung werden weiterhin keine Steuern eingehoben.
In Druckwerken gelten Werbeeinschaltungen, Supplements sowie eingeheftete und aufgeklebte Werbebeilagen als abgabepflichtig; ebenso wie entgeltliche redaktionelle Beiträge und Österreich-Beilagen in ausländischen Printmedien. Stellenanzeigen und Raumanzeigen, die nach Fläche bemessen werden, müssen, anders als Werbeleistungen im Fließtext, auch besteuert werden. Gesetzlich geforderte Veröffentlichungen sowie Anzeigen höchstpersönlicher Art (wie etwa Geburts- und Hochzeitsanzeigen) bleiben - wie die Direktwerbung an Haushalte auch - steuerfrei. Weiters von der Abgabe ausgenommen sind Werbeeinschaltungen, die in nicht periodischen Druckwerken (Maturazeitung, Festschrift, Programmhefte) erscheinen.
In Hörfunk und Fernsehen muss die Werbeabgabe für Leistungen innerhalb eines geschlossenen Werbeblocks entrichtet werden; weiters bei Productplacements und für Zwischenschaltungen und Werbung innerhalb einer Sendung, wo die Werbeleistung mit 70 Prozent an der Gesamtleistung bemessen wird. Bei Patronanzsendungen nimmt man die Leistung mit zehn Prozent im Fernsehen und 15 Prozent im Hörfunk an.
Während das Österreich-Fenster, weil es sich speziell an den heimischen Markt richtet, in ausländischen Programmen steuerpflichtig ist, muss für im Inland unverändert ausgestrahlte Programme keine Werbeabgabe entrichtet werden.
http://www.pressetext.at/show.php?pta=000727023