
LG München I
Urt. v. 24.09.2000 Az. 4HK O 13251/00
Leitsätze der Redaktion:
1. Sowohl die Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verwendung eines
allgemeinen Begriffes bzw. einer Gattungsbezeichnung als
Internet-Domain wettbewerbswidrig ist, als auch die tatsächliche
Feststellung, wie sich die Suchgewohnheiten der Internet-Nutzer
tatsächlich gestalten, ist nur jeweils im konkreten Einzelfall
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls
zu bestimmen.
2. Mit der Beschreibung "Autovermietung" ist der
Tätigkeitsbereich der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht
abschließend beschrieben, gerade im Bereich der gewerblichen
Mietwagenvermittlung sind weitere beschreibende Kennzeichnungen
vorhanden. Aus diesem Grund steht eine maßgebliche Kanalisierung
der Verbraucherkreise durch die Verwendung der Domain
"autovermietung.com" nicht zu erwarten.
Das LG München hatte im Streit zweier weltweit agierenden und
marktführenden Autovermieter darüber zu befinden, ob die
Nutzung der Domain "autovermietung.com"
wettbewerbswidrig ist. Die Klage wurde abgewiesen; die Verwendung
dieser Domain ohne differenzierenden Zusatz ist nicht
wettbewerbswidrig.
Der Vorwurf der Klägerin ging dahin, die Beklagten würden sich
das typische Suchverhalten der Nutzer im Internet zu Nutze
machen, da ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Zugang zu
bestimmten Seiten nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über
Direkteingabe von Domainnamen suchen würden. Die Beklagten
hielten entgegen, auch die Klägerin unterhalte Internet-Domains,
die diesen Effekt mit sich bringen. Außerdem bestünden diese
Suchgewohnheiten bei Internet-Nutzern nicht, üblicherweise
werden Suchmaschinen benutzt.
Hintergrund dazu ist, dass die Domain
"autovermieter.com" mit der Webseite der Beklagten zu
2) verlinkt ist und den Nutzer sogleich auf diese Seite leitet.
Das LG München I kam zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der
Domain "autovermietung.com" sich nicht als
wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten
der Klägerin darstellt. Die Verwendung der Domain führe zu
keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch
welche die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde.
Das Gericht setzte sich in seiner Entscheidung mit dem Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu
"mitwohnzentrale.de" auseinander. Es stimmt dem
Hanseatischen Oberlandesgericht teilweise zu: Im Einzelfall komme
es darauf an, ob Internet-Nutzer durch eine solche Domain
tatsächlich abgefangen werden, d.h. nicht nach einem anderen
Angebot suchen oder nicht erkennen, dass es überhaupt andere
Angebote gibt.
Allerdings geht das LG München I der Frage nach der
Kanalisierung von potentiellen Kunden und damit dem
wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) dabei sehr
differenziert nach.
Das Gericht ist der Überzeugung, bei der Beurteilung des
konkreten Falles komme es auch darauf an, ob der suchende
Internet-Nutzer nach Eingabe der allgemeinen Bezeichnung bzw.
Gattungsbezeichnung auch noch nach anderen Anbietern suchen wird.
Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn der Nutzer schon aus
der Werbung weitere Unternehmen als Anbieter kennt.
Für das LG München I war von Bedeutung, dass mit der
Beschreibung "Autovermietung" der Tätigkeitsbereich
der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht abschließend
beschrieben ist. Im Bereich der gewerblichen Mietwagenvermittlung
seien weitere Kennzeichnungen vorhanden. Gerade in der
Umgangssprache werden auch andere Begriffe wie etwa
"Leihwagen" oder "Mietwagen" oder
"Autoverleih" benützt. Schon deswegen sei eine
maßgebliche Kanalisierung der Verbraucherkreise durch die
Verwendung der Domain "autovermietung.com" nicht zu
erwarten.
Hinzu kommt nach Ansicht des LG München I, dass nicht nur die
streitenden Parteien, sondern auch deren Konkurrenz auf dem Markt
namentlich bestens bekannt seien. Jeder wisse ja doch, dass die
einzelnen Autovermietungen Konkurrenz haben. Der Internet-Nutzer
wird deshalb seine Suche mit Eingabe der Namen der Anbieter
beginnen, um sich einen Angebotsüberblick zu verschaffen.
Deshalb geht das Gericht davon aus, dass auch der Nutzer, der
über die Eingabe von "autovermietung.com" auf die
Homepage der Beklagten zu 2) durchgeschaltet wurde, seine Suche
nach weiteren Angeboten nicht beendet. Denn der Nutzer gehe nicht
davon aus, die Beklagte zu 2) sei der einzige Anbieter von
Mietwagen.
Anmerkung
Dieser Umstand ist der Unterschied zur Entscheidung des
Hanseatischen OLG: denn wer kennt die unterschiedlichen
Mitwohnzentralen? Aus der Werbung kennt man sie sicherlich nicht.
Was sich letztendlich fragt ist: Steht diese Entscheidung im
Gegensatz zur Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg über
"mitwohnzentrale.de" oder die des LG Köln über
"versteigerungskalender.de"? Ändert sich die Richtung
von Entscheidungen? Die Antwort ist ein klares Jein:
Das LG München I bestätigt die Ansicht des Hanseatischen OLG
soweit das darauf verweist, es komme auf die Umstände des
Einzelfalles an. Die Umstände des hier vorliegenden Falles waren
anders zu bewerten als der, der in Hamburg entscheiden wurde.
Mitwohnzentralen heißen nunmal Mitwohnzentralen, unter
Markennamen sind sie nicht bekannt; anders die Autovermieter, die
durch massive Werbung namentlich im Gedächtnis eines Jeden
verankert sind (auch wenn uns auf Anhieb nicht immer alle
einfallen, wir wissen, da gibt es noch andere). Mit dem Begriff
Autovermietung verbinden wir tatsächlich nur den Vorgang als
solchen bzw. die Anzahl der unterschiedlichen Unternehmen, die
Autos vermieten. Gleiches gilt aber auch bei den Begriffen
Autoverleih, Mietwagen und Leihwagen. Alle diese Begriffe
verbinden wir mit Mietwagenunternehmen, jedoch nicht mit einem
einzigen. Und solange nicht einer alle diese Begriffe als Domains
registriert hat, findet die Kanalisierung der potentiellen Kunden
nicht statt und es liegt kein wettbewerbswidriges Handeln vor.
Aber selbst wenn dies der Fall wäre: eine namentlich bekannte
Autovermietung findet man spätestens durch Eingeben ihres Namens
als Second-Level-Domain.
Und das LG Köln? Das steht mit seiner Entscheidung alleine. Sie
hat nach diesseitiger Beurteilung den Einzelfall zwar hinreichend
gewürdigt, aber gleich wohl eine falsche Entscheidung getroffen.
Die Erwägungen des LG Köln bei der Entscheidung
"versteigerungskalender.de" berücksichtigen die
Tatsache nicht angemessen, dass die Nutzung der Domain durch
einen örtlich auf Nordrhein-Westfalen begrenzten Anbieter den
Internet-Nutzer darauf verweist, es handelt sich nicht um den
einzigen Anbieter. Das Argument, es reiche, um den
Wettbewerbsverstoß zu begründen, die Gefahr aus, wenn der
Nutzer in Kenntnis, der Anbieter sei nicht der einzige,
gleichwohl sich auf dessen Angebot beschränkt, geht an der Sache
vorbei. Auch, wer sich einer Suchmaschine bedient und anhand des
Suchergebnisses bei der erstbesten Seite bleibt und keinem
anderen Link mehr nachgeht, handelt nicht anders. Dann führten
Suchmaschinen immer zu wettbewerbswidrigen Kundenkanalisierungen.
Das kann aber nicht sein, denn es widerspricht eklatant dem
Anwenderverhalten der Nutzer.Das LG München hat richtig
entschieden und die Entscheidung auch richtig begründet. Es muss
sehr genau hingeschaut werden, wie die tatsächlichen
Verhältnisse in dem jeweiligen Falle sind, um eine Sachgerechte
Entscheidung zu fällen. Diesem Anspruch ist das LG München
gerecht geworden.
Autor: RA Daniel Dingeldey ©
Quelle: http://www.domain-recht.de