
Leitsatz des Verfassers:
Die Verwendung der Internet-Domain-Adressen
www.zwangsversteigerungen.de und www.versteigerungskalender.de
für die Präsentation von Immobilienzwangsversteigerungsdaten im
Internet stellen ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine
wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne des § 1 UWG dar.
Das LG Köln sieht in der Verwendung von
www.zwangsversteigerungen.de und www.versteigerungskalender.de
als Domainbezeichnungen im Internet eine Monopolisierung dieser
Begriffe. Dies habe eine unlautere Absatzbehinderung der
Klägerin und anderer Wettbewerber zur Folge, da hierdurch
(potentielle) Kunden abgefangen und Kundenströme kanalisiert
werden. Der Inhaber der Domains kann sich nicht auf das Prinzip
"first come, first serve" bei der Registrierung von
Domains berufen.
Mit dieser Entscheidung der 33. Zivilkammer des Landgericht Köln
wird die www.mitwohnzentrale.de-Entscheidung des
Hanseatischen Oberlandgerichts Hamburg) aufgegriffen und
bestätigt. Die Entscheidung des LG Köln knüpft eng an die des
Hanseatischen Oberlandesgericht an und übernimmt vollständig
deren Argumentation.
Geklagt hatte die Herausgeberin des Print-Mediums
"Immobilien- & Zwangsversteigerungskatalog", die
ihrerseits unter der Domain www.mowi.de im Internet auftritt. Sie
vertreibt für verschiedene Regionen in der Bundesrepublik
Deutschland Verzeichnisse mit
Immobilien-Zwangsverteigerungsdaten. Die Beklagte vertreibt für
Nordrhein-Westfalen ein solches Verzeichnis als Printmedium unter
dem Titel "Chef-Kontakt Versteigerungskalender" und ist
Nutzerin der Domains www.zwangsversteigerung.de und
www.versteigerungskalender.de.
Für die Entscheidung des LG Köln ausschlaggebend ist der
Charakter der Begriffe "zwangsversteigerung" und
"versteigerungskalender": Beide stellen im
markenrechtlichen Sinne rein beschreibende, von Hause aus nicht
schutzfähige Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft
dar. Sie wären nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG als Marke nicht
eintragungsfähig. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
in seiner "mitwohnzentrale.de"-Entscheidung, zieht das
LG Köln die markenrechtlichen Maßstäbe bei der Beurteilung der
Frage heran, ob Gattungsbezeichnungen als
Internet-Domain-Bezeichnungen unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten Bestand haben können. Die im markenrechtlichen
Sinne freihaltungsbedürftigen Gattungsbezeichnungen seien auch
außerhalb des Schutzbereiches eingetragener bzw. durchgesetzter
Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen, einzelne
Anbieter zu kennzeichnen.
Die Verwendung der Gattungsbezeichnung wirke sich auf den
Wettbewerb aus, weil eine begründete Gefahr besteht, dass der
Nutzer für den Markt verloren ist, wenn er durch direkte Eingabe
der Domainbezeichnung auf die Seite der Beklagten gelangt und
deshalb die weitere Suche nach anderen Wettbewerbern einstellt.
Das gilt selbst dann, wenn der Nutzer erkennt, dass es andere
Anbieter mit weiteren Angeboten gibt. Unerheblich sei, dass das
Angebot der Beklagten sich auf Nordrhein-Westfalen beschränke,
da zumindest ein nicht unerheblichen Teil der potentiellen Kunden
(auch der Klägerin) sich gerade für diesen Markt interessierten
und für diese Gruppe die Gefahr der Monopolisierung durch das
Angebot der Beklagten bestehe. Dabei wird unterstellt, dass es
ständige Übung eines nicht unerheblichen Teils der Nutzer des
Internet sei, zu meinen, bei direkter Eingabe einer
Branchenbezeichnung an das gewünschte Ziel zu gelangen.
Letzteres wissen die Richter des OLG Köln wie auch die des
Hanseatischen Oberlandesgericht aus eigener Sachkunde.
Die Entscheidung
des LG Köln ist ein weiterer Baustein bei der fortschreitenden
Entmündigung des Bürgers und Internet-Users. Ähnlich wie bei
dem vor kurzem inkraftgetretenen Fernabsatzgesetz, soll der
Bürger davor geschützt werden, sich aktiv mit seiner Umwelt
auseinanderzusetzen und selbständig zu handeln. In dem Urteil
aus Köln wird unterstellt, der Bürger als Internetnutzer sei
nicht in der Lage, die Struktur des Internet in die dort zu
findenden Angebote zu beurteilen. Die Kenntnis haben die Richter
der 33. Zivilkammer aus eigener Erfahrung als Internetnutzer!
Die Gerichte, die sich von der Rechtsprechung des sicher nicht
sacro sancten OLG Frankfurt/Main (z.B. Urt. v.13.02.1997, 6 W
5/97 - wirtschaft-online.de: NJW-CoR 97, 173) abwenden und
freihaltungsbeduerftige, generische Begriffe von der (alleinigen)
Nutzung eines Anbieters als Domain ausschließen wollen, liegen
falsch. Der Wettbewerb wird dadurch nicht in dem Masse
beeinträchtigt, dass hier die Gerichte zur Regelung beispringen
müßten.
Dies gilt besonders für die Entscheidung des LG Köln. Die
Beklagte beschränkt sich auf den Markt in Nordrhein-Westfalen.
Jeder Internetnutzer, der sich auf der Suche nach einem
Versteigerungsobjekt auf die (zur Zeit der Entscheidung nicht mit
Inhalt gefüllten) Internetseiten der Beklagten wiedergefunden
hätte, hätte sogleich bemerkt, dass es sich nicht um ein
bundesweites Angebot handelt und somit bei dem Anbieter auch
nicht um den alleinigen Wettbewerber. Eine Gefahr für den
Wettbewerb ist daraus nicht zwingend herzuleiten; auch nicht,
wenn der Nutzer sich gerade auf dem nordrhein-westfaelischen
Markt umsehen will. Das Angebot für sich und im Zusammenhang mit
dem allgemeinen Namen der Domain impliziert, dass andere
Wettbewerber vorhanden sind. Im Hinblick darauf weicht der
Sachverhalt, dem die Entscheidung des LG Köln zugrunde lag,
entschieden von dem des Urteils des Hanseatischen OLG Hamburg ab:
in Hamburg standen sich zwei Gruppen von Wettbewerbern
gegenüber, die ein Nutzer leicht als erschöpfende Konkurrenz
hätte auffassen können.
Bei alledem wird jedoch der Nutzer unterschätzt. Der
Internetnutzer, auch wenn er zunächst naiv an die Sache
herangeht, erkennt innerhalb weniger Stunden im Internet, dass -
abgesehen vom Unterhaltungswert des Mediums - dieses dazu
prädestiniert ist, vergleichende Angebote einzuholen, um mit
allen Wettbewerbern zum eigenen Vorteil verhandeln zu können.
Das will die Rechtsprechung des LG Köln und des Hanseatischen
OLG Hamburg nicht ändern, sondern vereinfachen. Der Eingriff in
die Nutzung von Domainnamen ist jedoch nicht angezeigt.
Und zieht man Parallelen zu anderen Medien, wird sogleich
deutlich, dass die Argumentation des LG Köln hinkt: Auf dem
Büchermarkt wird der Interessent eines Buches mit dem Titel
"Wein" auch nicht meinen, er habe jetzt alle Weine, die
auf dem Markt zu haben sind, im Überblick. Deswegen mahnen sich
die Verlage aber nicht ab und die Buchtitel werden nicht als
wettbewerbswidrig eingestuft.
Beide Entscheidungen gehen ansatzlos davon aus, dass eine
tatsächliche Übung, nämlich Domain-Namen direkt - ohne den
Umweg über eine Suchmaschine - einzugeben, der
Nutzungsgewohnheiten maßgeblicher Verkehrskreise entspricht.
Dazu bedarf es nicht der Einholung eines
Sachverständigengutachtens, da die Richter zu den angesprochenen
Verkehrskreisen der Internetnutzer gehören und die Frage aus
eigener Sachkenntnis beantworten können. Das OLG Frankfurt war
in seiner » wirtschaft-online.de « -Entscheidung vorsichtiger.
Es gestand zu, dass man die Nutzungsgewohnheiten der
Internetnutzer aufzuklären habe, um den Kanalisierungseffekt
sachgerecht beurteilen zu können, was jedoch im Rahmen eines
Eilverfahrens nicht möglich sei.
Autor: RA Daniel Dingeldey ©
Quelle: http://www.domain-recht.de